Für Scheidungsverfahren sind in Deutschland die einzelnen Familiengerichte vor Ort zuständig. Das Gericht trifft mit dem Scheidungsbeschluss auch eine Entscheidung über die Gerichts- und Anwaltskosten. Der gesetzliche Regelfall ist die Kostenteilung. Danach trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten werden geteilt.
Derjenige, der die Scheidung beantragt, muss im Vorfeld die vollen Gerichtsgebühren einzahlen, damit der Scheidungsantrag vom Gericht bearbeitet und dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Der Antragsteller kann dann aber von dem anderen nach erfolgter Scheidung verlangen, dass dieser ihm die Hälfte dieser Kosten erstattet. Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags an das Familiengericht. Einzelheiten erfahren Sie als Mitglied über unsere Vereinsanwälte.
Einvernehmliche Regelung
Die Beteiligten können sich aber auch anderweitig über die Kostentragung verständigen. So kann z. B. eine Ehegatte sich verpflichten, alle anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren allein zu übernehmen und damit den anderen von diesen Kosten freistellen. Auch treffen Eheleute bei einer einverständlichen Scheidung in den Fällen, in denen nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, häufig die Abrede, dass sich der andere an den Anwaltskosten beteiligt.
Andere Familienverfahren
Hiervon zu unterscheiden sind die anderen Verfahren, die sonst noch vor den Familiengerichten verhandelt werden. Bei den sog. streitigen Familiensachen, etwa beim Trennungsunterhalt, richtet sich der Kostenausspruch nach dem Ausgang des Verfahrens. Je nach der Höhe des Obsiegens bzw. des Unterliegens müssen die Beteiligten die Kosten prozentual tragen.
Prozesskostenrisiko
Dieses Prozessrisiko kann minimiert werden, etwa dadurch, dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren je nach Bedarf auch noch gleich der nacheheliche Unterhalt, der Kindesunterhalt, die Aufteilung der Haushaltsgegenstände die Zuweisung der Ehewohnung, der Zugewinnausgleich etc. als so genannte Folgesachen gerichtlich abgeklärt werden. Auch in diesen Fällen wird in dem abschließenden Kostenbeschluss häufig die besondere Kostenfolge der Halbteilung ausgesprochen. Fragen Sie unsere Vereinsanwälte.
Zum Gegenstandswert
Die Kosten des Anwalts wie auch die Gerichtskosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert, der ebenfalls vom Familiengericht verbindlich festgesetzt wird. Hierzu gibt es gesetzliche Regelungen. Die Gebührenordnung ist so gestaffelt, dass die Gebühren langsamer steigen, als der Gegenstandswert.
Für ein Scheidungsverfahren bestimmt sich der Wert rein für die Ehesache z.B. nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Parteien zuzüglich 5% des gemeinsamen Vermögens. Jedes ausgeglichene Rentenanrecht erhöht den Gegenstandswert um 10%.
Falls Folgesachen wie Zugewinnausgleich und Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung hinzukommen, erhöht sich der Gegenstandswert um die Höhe der geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung und um das 12fache des beantragten Unterhalts. Auch hier können Sie sich als Mitglied von unseren Vereinsanwälten beraten lassen.
Kosten der Erstberatung
Die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt beträgt maximal 226,10 € brutto. Diese Kosten werden von vielen Rechtsanwälten noch als Regelfall betrachtet. Aber immer mehr Anwälte gehen inzwischen dazu über, für die Erstberatung einen Stundensatz von 250 € netto/Stunde zuzügl. Umsatzsteuer zu vereinbaren. Je nach Bekanntheitsgrad liegen die Stundensätze auch schon bei 350 € netto und darüber.
Beratungskosten für Mitglieder
Der VHTS bietet hier seinen Mitgliedern eine Rechtsberatung für 35,00 € bei einem seiner Vereinsanwälte an. In diesem Gespräch bleibt ausreichend Zeit, zu besprechen, wo der Mandant Kosten sparen kann und wie es weitergehen soll.
Verfahrenskostenvorschuss
Sollten Sie sich aufgrund Ihrer Einkommenssituation kein Scheidungsverfahren leisten können, können Sie vom Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss einfordern, wenn er gut situiert ist. Dieser Anspruch besteht auch für die Folgesachen sowie für etliche Gerichtsverfahren, die isoliert geführt werden.
Beratungshilfe
Sollten die Einkommensverhältnisse des Ehepartners keinen Verfahrenskostenvorschuss erlauben, kann der bedürftige Ehegatte beim zuständigen Amtsgericht für das außergerichtliche Verfahren einen Beratungsschein erhalten. Für das gerichtliche Verfahren kommt die Verfahrenskostenhilfe zum Zuge. Auch hierüber beraten die Vereinsanwälte des VHTS.
Mitglieder des VHTS können sich über diese Themen günstig bei den Vereinsanwälten beraten lassen.
Wenn Ihnen das Vorgehen klar ist, Ihnen aber der nötige Mut fehlt, vermittelt der VHTS Coaching oder Therapie, um die Situation mental zu meistern.