Für Scheidungsverfahren sind in Deutschland die einzelnen Familiengerichte vor Ort zuständig. Das Gericht trifft mit dem Scheidungsbeschluss zusammen auch eine Entscheidung über die Gerichts- und Anwaltskosten. Der gesetzliche Regelfall ist die Kostenteilung. Danach trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten werden geteilt. Derjenige, der die Scheidung beantragt, muss im Vorfeld die vollen Gerichtsgebühren einzahlen, damit der Scheidungsantrag vom Gericht bearbeitet und dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Der Antragsteller kann dann aber von dem anderen nach erfolgter Scheidung verlangen, dass dieser ihm die Hälfte dieser Kosten erstattet. Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags an das Familiengericht.
Die Beteiligten können sich aber auch anderweitig über die Kostentragung verständigen. So kann z. B. eine Ehegatte sich verpflichten, alle anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren allein zu übernehmen und damit den anderen von diesen Kosten freistellen. Auch treffen Eheleute bei einer einverständlichen Scheidung in den Fällen, in denen nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, häufig die Abrede, dass sich der andere an den Anwaltskosten beteilgt.
Hiervon zu unterscheiden sind die anderen Verfahren, die sonst noch vor den Familiengerichten verhandelt werden. Bei den sog. streitigen Familiensachen, etwa beim Trennungsunterhalt, richtet sich der Kostenausspruch nach dem Ausgang des Verfahrens. Je nach der Höhe des Obsiegens bzw. des Unterliegens müssen die Beteiligten die Kosten prozentual tragen.
Dieses Prozessrisiko kann minimiert werden, etwa dadurch, dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren je nach Bedarf auch noch gleich der nacheheliche Unterhalt, der Kindesunterhalt, die Aufteilung der Haushaltsgegegenstände die Zuweisung der Ehewohnung, der Zugewinnausgleich etc. als so genannte Folgesachen gerichtlich abgeklärt werden. Auch in diesen Fällen wird in dem abschließenden Kostenbeschluss häufig die besondere Kostenfolge der Halbteilung ausgesprochen.
Zum Gegenstandswert
Die Kosten des Anwalts wie auch die Gerichtskosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert, der ebenfalls vom Familiengericht verbindlich festgesetzt wird. Hierzu gibt es gesetzliche Regelungen. Die Gebührenordnung ist so gestaffelt, dass die Kosten für ein Verfahren vergleichsweise niedriger ausfallen, je höher der Gegenstandswert ist Für ein Scheidungsverfahren bestimmt sich der Wert rein für die Ehesache z.B. in der Regel nach dem dreimaligen Nettoeinkommen beider Parteien. Wird dann noch über Folgesachen im Verbund mit der Scheidung verhandelt, etwa über den nachehelichen Unterhalt, kommt als zusätzlicher Gegenstandswert zwar dann noch der eingeforderte Unterhalt mit dem Jahresbetrag dazu, letztlich fallen aber weniger Kosten an, als wenn man über die Scheidung und der nacheheliche Unterhalt in 2 getrennten Verfahren verhandeln würde.
Die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt beträgt maximal 226,10 € brutto. Diese Kosten werden von vielen Rechtsanwälten als der Regelfall betrachtet..
Der VHTS e. V. verweist hier auf die für seine Mitglieder bestehende Möglichkeit, für 35,00 € eine Rechtsberatung bei einem seiner Vertragsanwalt in Anspruch zu nehmen. In diesem Gespräch kann dann auch gleich die Frage nach einer weitergehenden Rechtsberatung erörtert werden und es bleibt ausreichend Zeit, die Folgeschritte zu besprechen und zu planen.
Verfahrenskostenvorschuss
Sollten Sie sich aufgrund Ihrer Einkommenssituation kein Scheidungsverfahren leisten können, besteht die Möglichkeit, vom Ehepartner dafür einen Verfahrenskostenvorschuss einzufordern. Dieser Anspruch besteht auch für die Folgesachen sowie für etliche Gerichtsverfahren, die isoliert geführt werden. Voraussetzung ist hier u. a., dass die Einkommenssituation des anderen Ehepartners den Kostenvorschuss zulässt.
Beratungshilfe
Sollten die Einkommensverhältnisse des Ehepartners keine Finanzierung der Verfahrenskosten erlauben, kann der bedürftige Ehegatte beim zuständigen Amtsgericht für das außergerichtliche Verfahren einen Beratungsschein erhalten. Für das gerichtliche Verfahren kommt die Verfahrenskostenhilfe zum Zuge. Dieses Verfahren kann ggfs. kompliziert sein. Der Gesetzgeber hat u.a. bestimmt, dass in isolierten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren nur unter bestimmten Umständen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
Mitglieder des VHTS können sich über diese Themen günstig bei den Vereinsanwälten beraten lassen.
Wenn Ihnen das Vorgehen klar ist, Ihnen aber der nötige Mut fehlt, vermittelt der VHTS Coaching oder Therapie, um die Situation mental zu meistern.