Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für die Schulden, die er in seinem Namen allein aufgenommen hat. Mit der Eheschließung haften nicht automatisch beide Eheleute für die Schulden des jeweils anderen. Genauso wenig erhalten sie Miteigentum an den Sachen, die der andere Ehegatten für sich angeschafft hat.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei Gütertrennung, sondern auch auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also dann, wenn die .Eheleute für ihren Vermögensbereich nichts anderes per Ehevertrag geregelt haben.
Gemeinsame Schulden
Nur dann, wenn beide Ehegatten zusammen die Schulden aufgenommen haben, z.B. der Kreditvertrag von beiden unterschrieben wurde, müssen sie gemeinsam für das Darlehen aufkommen. Es besteht eine sog. Gesamtschuldnerschaft. Hier steht es dem Gläubiger frei, an welchen Ehegatten er sich bei dem Abtrag der Schulden hält. Der Zahlungsanspruch kann wahlweise gegen beide Ehegatten als Gesamtschuldner oder gegen den einen oder den anderen ggfs. auch in voller Höhe geltend gemacht werden.
Immobilienkredit
Probleme ergeben sich oft bei dem Erwerb von Immobilien, wenn beide Ehegatten den Kredit aufgenommen haben und sie damit gemeinsam für das Darlehen haften. In der Praxis ist diese Form der Kreditvergabe bei den Banken der Normalfall. Vorrangig ist hier zu prüfen, ob die Mithaftung eines Ehegatten sittenwidrig ist. Kann sich keiner der Ehegatten auf diese Weise der Haftung entziehen, bleibt es dabei, dass beide Ehegatten damit rechnen müssen, in Höhe der noch offenen Darlehenssumme voll in Anspruch genommen zu werden.
Ausgleichsanspruch
Leistet ein Ehegatte auf diese Weise mehr, als er im Verhältnis zum anderen tatsächlich für die Schulden aufkommen muss, gibt es für ihn einen Ausgleichsanspruch. Im sog. Innenverhältnis, also zwischen den beteiligten Ehegatten, ist nach dem Gesetz hier der Regelfall, dass ein hälftiger Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten besteht.
Hauskredit bei alleiniger Nutzung des Hauses
Handelt es sich um eine Immobilienfinanzierung, ist es oft eine nicht hinnehmbare Lösung für einen der beteiligten Ehegatten, wenn er für das Haus die Schulden abträgt, obwohl er davon keinen Nutzen hat, weil es von dem anderen allein bewohnt wird. Hier hat die Rechtsprechung Mittel und Wege gefunden, unbillige Härten zu vermeiden.
Schulden beim Unterhalt
Hier kommt einmal der sog. Wohnwertvorteil für denjenigen zum Tragen, der unter Ausschluss des zahlenden Ehegatten die Immobilie allein nutzt und der dafür einen finanziellen Ausglich verlangen kann. Außerdem gibt es Lösungsansätze, bei denen bestehende Unterhaltsansprüche des im Haus verbleibenden Mitschuldners in den Ausgleich einbezogen werden.
Vermögensteilung
Die Ehegatten können auch untereinander eine ganz andere Lösung vereinbaren. Dies kann schon bei der Kreditaufnahme, aber auch nachträglich geschehen. Insbesondere bei der Übertragung des Grundstücks auf den anderen Ehegatten im Zuge einer Vermögensauseinandersetzung sollte darauf geachtet werden, dass diese Transaktion möglichst gegen eine vollständige Freizeichnung gegenüber des Darlehensgebers erfolgt, wenigstens im Innenverhältnis.
Übernahme der Schulden
Besser ist es aber, wenn der Darlehensvertrag ausdrücklich nur noch mit dem erwerbenden Ehegatten fortgesetzt wird. Dazu muss die Bank den weichenden Ehepartner aus der Schuldhaft entlassen. Eine andere Alternative ist, dass der die Immobilie übernehmende Ex-Partner eine Umschuldung vornimmt und dazu einen neuen Kreditvertrag allein im eigenen Namen unterschreibt.
Schulden im Zugewinnausgleich
Im Falle der Trennung und Scheidung der Ehegemeinschaft können sich Schulden bei den Unterhaltsansprüchen und beim Zugewinnausgleich erheblich auswirken. Eine genaue Betrachtung der Gesamtsituation und die Einholung eines fachkundigen Rats sind hier in der Regel unerlässlich. Finanzielle Belastungen aus der Ehezeit sind als sog. ehebedingte Schulden etwa bei Trennungs- und nachehelichen Unterhalt des Ehegatten häufig zu berücksichtigen, weniger beim Unterhaltsanspruch von Kindern.
Auch beim Zugewinn gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, die regeln, wie sich Schulden aus der Ehezeit bei der Auseinandersetzung des beiderseitigen Vermögens der Eheleute auswirken. Als Mitglied können Sie sich von unseren Vereinsanwälten beraten lassen.