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Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein Humane Trennung und Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. - VHTS - Landesvereinigung Berlin/Brandenburg- nachfolgend „Verein“ genannt.

  2. Sitz des Vereins ist Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein hat das Ziel, allen von Trennung und Scheidung betroffenen Eheleuten und Eltern die Möglichkeit zu geben, ihre familiäre Situation ohne Streit unter Beachtung von gegenseitiger Rücksichtnahme und damit human und interessengerecht zu gestalten. Dabei sollen nicht nur die Eltern vor persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, sondern vor allem deren Kinder als schwächstes Glied in der Familie.

  1. Ziel des Vereins ist es demnach, die Familie in ihrer persönlichen und rechtlichen Situation der Trennung und ## Scheidung zu begleiten, sie zu stärken und damit zu ihrem Schutz beizutragen, § 52 Abs. 2 Ziffer 19 AO: „Schutz der Familie“. Zu diesem Zweck ergreift der Verein insbesondere folgende Aktivitäten:

    1. Durchführung von Informationsveranstaltungen über allgemeine rechtliche und psychologische Fragen bei Trennung und Scheidung, wie z.B.: Umgang mit den Kindern, Unterhaltspflichten, Aufteilung des Vermögens, sowie grundlegende Maßnahmen, um die persönliche Belastung für die Betroffenen und ihre Kinder so gering wie möglich zu halten.

    2. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für eine Humanisierung von Trennung und Scheidung, die Förderung der gemeinsamen Elternverantwortung und die Rechte von Kindern und Eltern eintreten.

  2. Damit zusammenhängend ist es Ziel des Vereins, den von Trennung und Scheidung betroffenen Eheleuten und Eltern sowie auch der Öffentlichkeit umfassend Informationen über das Familienrecht, der Psychologie und eine humanere ## Scheidungspraxis zu vermitteln, § 52 Abs. 2 Ziffer 7 AO: „Förderung der Bildung“. Zu diesem Zweck ergreift der Verein insbesondere folgende Aktivitäten:

    1. Allgemeine Information der Eheleute und Eltern über: Alle wesentliche Rechtsfragen auf dem Gebiet des Familienrechts, wirtschaftliche und psychologische Fragen, die mit Trennung und Scheidung zusammenhängen, angrenzende Rechtsgebiete wie Steuer-, Erb- und Sozialrecht durch Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Herausgabe eigener Broschüren und Vereinszeitschriften;

    2. Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins für eine humanere Scheidungspraxis, wie die Möglichkeit von Scheidungs-folgenvereinbarungen, die Mediation und das Modell der Scheidung ohne Richter und ohne Rechtsanwälte, durch Verbreitung von Informationen über die Massenmedien, Herausgabe eigener Vereinsschriften und Abhaltung von Informationsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins stehen den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögens-ansprüche zu.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., St.-Nr.: 143/216/80527, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins ideell und materiell unterstützt.

  2. Voraussetzung der Aufnahme ist Unterzeichnung der ausgefüllten Beitritts-erklärung, Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitritt zur Mitgliedschaft ablehnen. Diese Befugnis steht dem Vorstand nur zu, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von dem Bewerber die Vereinsziele nicht unterstützt werden. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist durch den Vereinsvorstand nicht zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Bewerber kein Recht zu, Einspruch einzulegen.

Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins für sich verbindlich an.

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß.

  2. Der Austritt muß schriftlich bis zum 30. September erklärt werden. Er wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erklärt wurde. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist voll zu entrichten. Der Mitglieds-ausweis ist zurückzugeben.

  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Landesvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages trotz einmaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist; grobe Verstöße gegen die Satzung begangen, die Arbeit und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat; Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monates Einspruch einlegen; über den Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beitragspflicht

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, der jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten ist. Ferner ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Organe des VHTS - Berlin/Brandenburg

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Landesvorstand.

§ 7 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im 2. Kalenderquartal. Sie beschließt über:

    • Genehmigung der Rechenschaftsberichte,
    • Entlastung des Landesvorstandes,
    • Neuwahl des Landesvorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Satzungsänderungen,
    • Anträge,
    • Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag,
    • Auflösung des Landesvereins, soweit ein solcher Antrag vorliegt.
  2. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Landesvorstand außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder der Landesvereinigung vorliegt. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Beschluß des Landesvorstandes oder des Antrages der Mitglieder durch Veröffentlichung im Vereinsorgan bzw. durch Sonderrund-schreiben zu erfolgen.

  3. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Datum der Jahreshaupt-versammlung müssen 14 Tage liegen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Wahlen und Satzungsänderungen müssen als selbständige Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.

  4. Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt ein vom Landesvorstand bestimmtes Mitglied. Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches Anträge und Abstimmungsergebnisse wörtlich, den übrigen Tagungsablauf stichwortartig wiedergeben muß.

  5. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Landesvorsitzenden zu unter-schreiben. Bei Jahreshauptversammlungen, in denen Neuwahlen stattfinden, gilt hierfür die Unterschrift des Landesvorsitzenden vor der Wahl.

  6. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

  7. Zu Abstimmungen:

    • Die einfache Mehrheit genügt grundsätzlich für alle Beschlüsse, auch für Satzungsänderungen.

    • Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für einen Beschluß über die Auflösung des Vereins.

  8. Anträge zur Jahreshauptversammlung werden berücksichtigt, wenn sie in schrift-licher Form sieben (7) Tage vor Versammlungstermin der Vereinsgeschäftsstelle vorliegen. Über die Behandlung von mündlichen Anträgen entscheidet der Versammlungs-leiter.

§ 8 Landesvorstand

  1. Dem Vereinsvorstand gehören sieben stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar:

    • die/der Landesvorsitzende
    • ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in)
    • die/der Schatzmeister(in)
    • die/der Pressesprecher(in)
    • die/der Schriftführer(in)
    • zwei Beisitzer(innen)
  2. Der Landesvorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein allein.

  3. Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 BGB sind nur der Landesvorsitzende und der Schatzmeister.

  4. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1023 EURO bedürfen eines Beschlusses des Vereinsvorstandes. ## Dieses stellt eine Vertretungsbeschränkung gem. § 64 BGB dar.

  5. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagen-erstattung sind zulässig.

  6. Dem Landesvorstand sollen höchstens zwei Juristen angehören.

  7. Der Landesvorsitzende ist berechtigt, für höchsten zwei unbesetzte Vorstands-posten je ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Übernahme der Geschäfte zu beauftragen. Der Auftrag ist befristet bis zur nächsten Jahreshauptversamm-lung.

  8. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Landesvorsitzenden ausschlaggebend. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter denen der Landesvorsitzende oder der Schatz-meister sein muß. Eine Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig; in diesem Fall ist jedoch Einstimmigkeit oder zumindest Stimment-haltung erforderlich.

  9. Der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte. Zahlungsanweisungen sind vom Schatzmeister oder dem Landesvorsitzenden zu unterzeichnen. Alljährlich hat der Schatzmeister bis zum 31. März dem Landesvorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen. Im Verhinderungs-fall wird der Schatzmeister vom Landesvorsitzenden oder einem von diesem zu bestimmenden anderen Mitglied des Landesvorstandes vertreten.

  10. Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer übertragen werden, der den Verein insoweit nach § 30 BGB als besonderer Vertreter vertritt. Er nimmt an den Landesvorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine Befugnisse sind durch eine Dienstanweisung festzulegen.

  11. Der Landesvorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen.

  12. Dem Landesvorstand stehen zwei nicht stimmberechtigte Kassenprüfer zur Seite. Die Kassenprüfer sollen die Buchführung des Vereins mindestens zweimal im Jahr prüfen; über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

  13. Der Landesvorstand kann weitere Beiratsmitglieder für Sonderaufgaben oder für Fachressorts berufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert.

  14. Der Landesvorstand und die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  15. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer mindestens 18 Monate Mitglied der Landesvereinigung ist.

§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

§ 10 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung durchzuführen bzw. zu beschließen, ohne daß es der Beschlussfassung oder Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung bedarf, soweit diese Änderungen oder Ergänzungen durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Vereinsregister) oder sonstiger Behörden verlangt werden.

Berlin, 01.02.2013