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Schulden der Ehegatten

Was passiert bei Trennung und Scheidung mit den Schulden?

Spätestens bei der Trennung kommt die Frage auf, ob die Ehegatten für die Schulden des anderen haften. Denn viele meinen, dass das Vermögen während der Ehe beiden Eheleuten zur Hälfte zusteht, also auch die Schulden.

Tatsächlich haftet jeder Ehepartner in der Regel nur für die Schulden, die er in seinem Namen allein aufgenommen hat, auch nach der Eheschließung.

Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Nach dem Deutschen Recht bleibt das Vermögen der Eheleute in der Ehe getrennt. Das gilt auch für Schulden. Der einzige Unterschied zur notariell vereinbarten Gütertrennung besteht darin, dass am Ende der Ehe durch Scheidung oder Tod auf Antrag ein Zugewinnausgleich in Geld stattfindet. Deshalb spricht man auch vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Mithaftung bei Schulden als Ausnahme

Wenn ein Ehepartner Schulden macht zur Deckung des Lebensbedarfs gem. § 1357 BGB, haftet der andere ebenfalls, auch wenn er diese Schulden nicht unterschrieben hat. Wie weit diese Haftung geht, hängt vom Lebenszuschnitt der Familie ab, der Kauf einer Waschmaschine während des Zusammenlebens dürfte in aller Regel eine Mithaftung begründen.

Gemeinsame Schulden, gemeinsames Vermögen

Die Eheleute bestimmen während der Ehe, ob sie gemeinsames Vermögen bilden wollen. Das ist typischerweise eine gemeinsame Wohnimmobilie, die mit einem gemeinsamen Kredit finanziert wird. In einem solchen Fall wird dann auch häufig ein gemeinsames Konto eröffnet, von dem die Kreditraten und Verbrauchskosten bezahlt werden etc.

Mithaftung für den gemeinsamen Kredit

Nur dann, wenn beide Ehegatten zusammen die Schulden aufgenommen haben, z.B. den Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben, haften sie jeweils für die volle Darlehnssumme. Denn es besteht dann eine sog. Gesamtschuldnerschaft. Hier steht es dem Gläubiger frei, an welchen Ehegatten er sich hält, wenn das Darlehn fällig ist. Den Zahlungsanspruch kann er wahlweise gegen beide Ehegatten als Gesamtschuldner oder gegen einen von ihnen geltend machen. Bei einem Hauskredit wird er sich aus der Grundschuld durch Zwangsversteigerung des Hauses befriedigen, wenn das Darlehn notleidend geworden ist.

Schuldenausgleich bei einem gemeinsamen Kredit

Grundsätzlich steht jedem Gesamtschuldner, also Kreditnehmer, der neben dem anderen für den gesamten Kredit haftet, ein Ausgleichsanspruch zu, soweit er mehr als die Hälfte des gemeinsamen Kredits abzahlt, es sei denn, die Gesamtschuldner vereinbaren etwas anderes (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ausgleich während des Zusammenlebens der Partner

Die eheliche Lebensgemeinschaft wird per se als "andere Vereinbarung" i.S.d. § 426 BGB gesehen, sodass für diese Zeit Ausgleichsansprüche ausgeschlossen sind.

Das gilt in der Regel auch für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft. Allerdings ist dort extra zu prüfen, ob die Partner gem. § 426 BGB vereinbart haben, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nicht stattfindet. Selten wird derartiges schriftlich vereinbart, meistens denken die Partner während des Zusammenlebens an den Ausgleichanspruch. Aber eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden, etwa durch die gemeinsame Lebensgestaltung.

Schuldenausgleich nach der Trennung

Falls ein Partner nach der Trennung den gemeinsamen Kredit ganz oder mehr als die Hälfte tilgt, kann er vom anderen einen Ausgleich verlangen, den sogenannten Gesamtschuldnerausgleich.

Schulden und Ehegattenunterhalt

Bei Eheleuten ist dieser Ausgleichsanspruch häufig durch Unterhaltsansprüche des Partners überlagert. Dann wird die Ratenzahlung beim Einkommen des Unterhaltszahlers abgezogen. Auf diese Weise beteiligt sich der andere über einen reduzierten Unterhalt indirekt am Kredit. Häufig ist in diesen Fallkonstellationen das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie zu beachten, ein sogenannter Wohnwert in Höhe der verkehrsüblichen Nettokaltmiete. Die ersparte Miete ist dem Einkommen zuzuschlagen und reduziert ebenfalls den Unterhalt.

Schulden und Nutzungsentschädigung

Unabhängig von Ehegattenunterhalt und erst Recht bei der Trennung nicht verheirateter Partner kann der Partner, der ausgezogen ist, vom anderen eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines Miteigentumsanteils verlangen. In sollen Fällen empfiehlt es sich, dass der im Haus Verbleibende die Kreditrate in voller Höhe übernimmt und dann geschaut wird, ob und inwieweit damit die Nutzungsentschädigung abgegolten ist.

Schulden und Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich muss der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen gebildet hat, dem anderen die Hälfte der Wertdifferenz in Geld erstatten. Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags bestehen, sind sie beim Zugewinnausgleich als Forderungen bei dem einen und als Schulden beim anderen zu berücksichtigen.

Um negative Auswirkungen zu vermeiden, sollten die Eheleute zum einen möglichst rasch eine wirtschaftliche Entflechtung betreiben und in groben Zügen ermitteln, wem gegebenenfalls ein Zugewinnausgleich zusteht. Achtung: Anfangsvermögen, Erbschaften und Schenkungen sind herauszurechnen, also vom Endvermögen abzuziehen.

Vermögensteilung

Anders als beim Zugewinnausgleich geht es hier um die Teilung gemeinsamen Vermögens und gemeinsamer Schulden. Oft übernimmt ein Ehepartner vom anderen dessen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Immobilie gegen Auszahlung und Freistellung von gemeinsamen Schulden.

Besser ist es aber, wenn der Darlehensvertrag ausdrücklich nur noch mit dem erwerbenden Ehegatten fortgesetzt wird. Dazu muss die Bank den weichenden Ehepartner aus der Schuldhaft entlassen. Inzwischen tun sich die Banken damit schwer und behalten lieber beide Schuldner in der Haft. Dann kann die Freistellung des anderen nur im Innenverhältnis erfolgen. Aber auch das ist vertretbar, denn das Hausdarlehn ist durch eine Grundschuld abgesichert und die Bank wird im Zweifel immer das gesamte Darlehn durch Zwangsvollstreckung des Hauses betreiben.

Mitglieder des VHTS können sich über diese Themen günstig bei den Vereinsanwälten beraten lassen.

Wenn Ihnen das Vorgehen klar ist, Ihnen aber der nötige Mut fehlt, vermittelt der VHTS Coaching oder Therapie, um die Situation mental zu meistern.