Danach bleiben die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder gleich. Es ändern sich jedoch an anderen Stellen die Beträge, etwa bei dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der ihm im Monat für seine eigenen Lebensbedarf verbleiben muss:
Gegenüber minderjährigen Kindern sowie dem Unterhaltsanspruch sog. privilegierter Kinder beträgt der notwendige Selbstbehalt für Berufstätige 950,00 € und weiterhin 770,00 € für nicht berufstätige Unterhaltspflichtige.
Bei Unterhaltszahlungen an reguläre volljährige Kinder muss dem Pflichtigen wenigstens 1.150,00 € für sich selbst verbleiben.
Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Ehegatten sowie von nicht verheirateten Elternteilen liegt bei 1.050,00 €.
Schulden Kinder ihren Eltern Unterhalt, haben sie gegenüber dem Elternunterhalt einen Selbstbehalt von 1.500,00 €.
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit eigenem Hausstand steigt von bisher 640,00 € auf 670,00 € im Monat.