Die Erhöhungen liegen für Kinder der 1. Alterstufe um 41 € für Kinder der 2. Alterstufe um 47 € und für Kinder der 3. Alterstufe um 55 € gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2022.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden ebenfalls angehoben. Wie in 2022 betragen diese 125 % des steuerrechtlichen Existenzminimums.
Aufgrund des aktuellen BGH Urteils vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19 kann die Tabelle jetzt über den Höchstsatz hinaus fortgeschrieben werden. Kinder sollen am Lebensstil des gutverdienenen Elternteils teilhaben, ohne ihren konkreten Bedarf darlegen zu müssen. Daher erfolgte eine Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR.
Das Kindergeld beträgt jetzt für alle Kinder 250 € pro Monat.
Die Vereinsanwältin Britta Schneider präsentiert den VHTS in Reinbek und hat maßgeblich die Kooperation des Vereins mit dem Familienzentrum Reinbek organisiert.
Wir freuen uns, dass wir damit unseren Wirkungskreis im Interesse der von Trennung und Scheidung betroffenen Menschen in Richtung Norddeutschland erweitern konnten.
Wir danken unserer langjährigen Vereinsanwältin Britta Schneider für ihr Engagement!
Die Erhöhungen liegen mit 16,50 € - 41,50 € bzw. ca. 5,5 % noch höher als 2020, und weiterhin deutlich über der Teuerungsrate. Hinzu kommen bei vielen Unterhaltszahlern Einkommenssenkungen durch Corona bedingte Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit.
Ohne die Dämpfung durch ein um 15 € auf 219 € gestiegenes Kindergeld für die ersten beiden Kinder wäre die Steigerung noch größer.
Aufgrund des aktuellen BGH Urteils vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19 kann die Tabelle jetzt über den Höchstsatz hinaus fortgeschrieben werden. Kinder sollen am Lebensstil des gutverdienenen Elternteils teilhaben, ohne ihren konkreten Bedarf darlegen zu müssen.
Die Erhöhungen liegen mit 15-34 € bzw. ca. 5 % deutlich über der Teuerungsrate und dürften für viele Unterhaltszahler*Innen zu einer spürbaren Belastung führen.
Daran ändert auch nichts, dass der Selbstbehalt von 1080 € auf 1160 € angehoben wurde.
Der Bedarf für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern leben, erhöht sich von 735 € auf 860 €, der darin enthaltene Wohnbedarf steigt von 300 auf 375 €.
Damit liegt der Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand erstmals höher, als bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben. Der angemessene Selbstbehalt der Eltern wurde von 1300 € auf 1400 € angehoben.
Die Änderungen sind diesmal überschaubar.
Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2018 steigt für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren der Mindestunterhalt pro Monat um mindestens 6 Euro. Für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhöhrt er sich um mindestens 7 Euro und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren um mindestens 9 Euro.
Der Mindestbedarf für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder bleibt unverändert.
Eine Besonderheit gibt es 2019 bei den Zahlbeträgen, denn das Kindergeld steigt. Aber erst am 01.07.2019. Ab dann erhöht sich das Kindergeld um jeweils 10 Euro monatlich. Für das 1. und 2. Kind fallen dann je 204 Euro an, für das 3. Kind wird es auf 210 Euro angehoben und ab dem 4. Kind auf 235 Euro aufgestockt. Infolge dessen ermäßigt sich der Zahlbetrag dann um jeweils 5 Euro im Monat im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019.
Weil es erhebliche Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2018 gab, werden diese hier noch einmal kurz dargestellt.
Zum 1. Januar 2018 wird der Mindestunterhalt für unverheiratete minderjährige Kinder wieder angehoben.Der Kindesunterhalt beträgt ab dem kommenden Jahr für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro.
Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es 399 Euro statt bisher 393 Euro und
für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt wie bisher 460 Euro.
Für Kindern ab 18 Jahren gibt es keine Änderungen.
Tipp: Bei dynamisierten Unterhaltstiteln tritt die Anhebung des Kindesunterhaltes automatisch zum 1.1.2018 ein und zwar auf der Basis der festgelegten Prozentzahl.
Unterhaltsberechtigte Kinder, bei denen der Unterhalt als sog. Festbetrag geregelt ist, müssen hingegen selber aktiv werden und eine Anpassung verlangen. Dies ist regelmäßig bei einer wesentliche Änderung der unterhaltsrelevanten Verhältnisse möglich. Eine wesentliche Änderung liegt immer dann vor, wenn die Veränderung zu einer um ca. 10 % veränderten Unterhaltsrente führt.
Der Unterhaltspflichtige muss aber nur den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Zahlbetrag leisten. Hier wird für den Unterhalt von minderjährigen Kindern das Kindergeld hälftig verrechnet. Diese staatliche Leistung steigt im kommenden Jahr ebenfalls.
Eltern erhalten ab 1.1.2018 Kindergeld in Höhe von:
- für das erste und zweite Kind je 194,00 €
- für das dritte Kind 200,00 € und
- für jedes weitere Kind 225,00 €.
Eine Übersicht der zu zahlenden Beträge findet sich am Ende der Düsseldorfer Tabelle 2018.
Erstmals seit zehn Jahren werden die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle 2018 beginnt im unteren Bereich gleich mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro (bislang 1500 Euro) und endet in der Gruppe 10 bei 5500 Euro (bislang 5100 Euro). Ab 5.501 Euro richtet sich die Höhe des Kindesunterhaltes nach den Umständen den Einzelfalles.
Zudem wurde der ausbildungsbedingte Mehrbedarf 90 Euro auf 100 Euro erhöht.
Auch der Bedarfskontrollbetrag steigt. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt (880/1080). Er wird aber dann in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Achtung: Die Berliner Familiengerichte rechnen nicht mit dem Bedarfskontrollbetrag. Für sie ist der notwendige Selbstbehalt regelmäßig die "Schallgrenze" für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Unterhaltspflichtige Kind müssen möglicherweise auch den Stamm ihres Vermögens einsetzen, wenn ihre Eltern finanziell bedürftig sind und die Zahlung von Unterhalt zur Debatte steht. Darin ist sich die aktuelle Rechtsprechung einig. Es gibt hier aber gewichtige Einschränkungen. Beim Elternunterhalt müssen immer die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden, wozu insbesondere die eigene Familie des Unterhaltspflichtigen zählt. Auch darf sein eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet werden. Die Altersvorsorge, die dem Unterhaltsschuldner zugebilligt wird, liegt deshalb bei regelmäßig 25 % vom Bruttoeinkommen. Das auf diese Weise über die Jahre aufgebaute Altersvorsorgevermögen ist im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar.
Der Wert einer angemessenen Wohnimmobilie, die der Unterhaltspflichtige selbst nutzt, bleibt grundsätzlich ebenfalls bei der Bemessung seines Altersvermögens unberücksichtigt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.
Unsere Merkschriften können von unseren Mitgliedern über unsere Geschäftsstelle bezogen werden. Diese werden regelmäßig akualisiert und geben Ihnen notwendiges Wissen an die Hand, z.B. zu den Themen Gang der Scheidung, Maßnahmen bei Trennung und Scheidung oder zum Sorge-/ Umgangsrecht. Kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle für weitere Informationen.